Freie Demokratische Partei
- Kreisverband Helmstedt -
Kreissatzung
Diese Kreissatzung wurde auf dem ordentlichen Kreisparteitag des FDP-Kreisverbandes Helmstedt am 4. März 2004 verabschiedet. Sie ist für die Gebietsverbände verbindlich.
Ihr liegt die Landessatzung der FDP-Niedersachsen vom März 2002 sowie die Bundessatzung vom Mai 2002 zugrunde.
Inhalt:
I. Zweck und Mitgliedschaft
II. Gliederung der Partei
III. Organe des Kreisverbandes
IV Finanzordnung
V. Allgemeine Bestimmungen
I. Zweck und Mitgliedschaft
§ 1
Zweck
(1) Die Freie Demokratische Partei (FDP) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen.
(2) Der Kreisverband führt den Namen Freie Demokratische Partei, Kreisverband Helmstedt (FDP). Der Sitz des Kreisverbandes ist Helmstedt.
(3) Der Kreisverband schließt alle im Landkreis Helmstedt wohnenden Mitglieder der Freien Demokratischen Partei zusammen.
§ 2
Mitgliedschaft
(1) Jeder, der in Deutschland lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die Satzungen der Partei anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Stimmrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der Freien Demokratischen Partei sein. Die Aufnahme von Ausländern setzt im Regelfall einen Aufenthalt von zwei Jahren in Deutschland voraus.
(2) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der FDP des Kreisverband Helmstedt wird auf Antrag durch Beschluss des Kreisvorstandes erworben. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist.
(2) Wird ein Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Bezirksvorstandes beantragen. Fällt der Bezirksvorstand binnen drei Monaten nach Antragstellung keine Entscheidung oder lehnt auch er den Aufnahmeantrag ab, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen.
(3) Der Bezirksvorstand oder der Landesvorstand können einem Aufnahmebeschluss widersprechen. Die Frist endet einen Monat nach Zugang der Meldung zur Zentralkartei.
(4) Die Zugehörigkeit zum Kreisverband ist für alle im Gebiet des Landkreises Helmstedt wohnenden Parteimitglieder verbindlich und wird durch den Eintritt in die FDP oder den Zuzug in das Gebiet des Landkreises begründet.
(5) In begründeten Ausnahmefällen, die der Zustimmung des Landesvorstandes bedürfen,
kann in Abweichung von Absatz 1 die Mitgliedschaft auch durch Beschluss eines Kreisverbandes erworben werden, in dem der Bewerber nicht wohnt.
Näheres regelt die Landessatzung.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Freien Demokratischen Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
(2) Mitglieder richterlicher Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über die Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.
§ 5
Beitragspflicht
Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Beitragsordnung.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod;
2. Austritt; der Austritt wird wirksam mit dem Zugang der Erklärung an den Kreisvorstand;
3. Beitritt zu einer anderen, mit der FDP im Wettbewerb stehenden Partei;
4. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechts;
5. Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern;
6. Ausschluss nach § 7.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
(3) Ausgeschlossene Mitglieder sind unter Angabe der Ausschlussgründe der Bundespartei zu melden.
§ 7
Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
1. Verwarnung;
2. Verweis;
3. Enthebung von einem Parteiamt;
4. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer
von zwei Jahren;
5. Ausschluss nach Maßgabe des Absatzes 3. Die Maßnahmen nach Nummer 1
oder 2, 3 und 4 können auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Beschlusse über die vorstehenden Ordungsmaßnahmen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den Vorschriften der Finanzordnung entsprechend abrechnet bzw. abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend verwendet und dadurch der Partei finanziellen Schaden von nicht unbedeutender Höhe zufügt. Weiteres regelt die Bundes- und Landessatzung sowie die Schiedsgerichtesordnung der FDP.
(4) Im Streitfall über Ordnungsmaßnahmen kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.
(5) Die kommunalen Fraktionen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.
(6) Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit vorheriger Zustimmung des Landesvorstandes wieder Mitglied der Partei werden.
II. Gliederung der Partei
§ 8
Gliederungen
(1) Der Kreisverband besteht aus den Mitgliedern, die ihren Wohnsitz auf dem Gebiet eines Landkreises Helmstedt haben.
(2) Innerhalb des Kreisverbandes werden Stadt-,Orts- und Samtgemeindeverbände - im folgenden Gebietsverbände genannt - errichtet. Die Grenzen der Gebietsverbände sollen sich mit den Grenzen der politischen Gebietskörperschaften decken.
(3) Die Bebietsverbände können sich eigene Satzungen geben , wobei sie die vom Landesparteitag und Kreisparteitag beschlossenen Rahmensatzungen zu beachten haben.
§ 9
Kreisverband und Gebietsverbände
(1) Die Gebietsverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet.
(2) Verletzt ein Gebietsverband diese Pflichten, so ist der Kreisvorstand berechtigt und verpflichtet, den Gebietsverband zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
Kommt dieser Gebietsverband einer solchen Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist nach, kann der Kreisvorstand den Gebietsverband anweisen, in einer Frist von einem Monat eine Mitgliederversammlung dieses Gebietsverbandes einzuberufen. Dort hat der Kreisvorstand die dem Gebietsvorstand gemachten Vorwürfe durch beauftragte Vorstandsmitglieder zu vertreten und geeignete Anträge zu stellen. Wird der Parteitag nicht einberufen, lädt der Kreisvorstand dazu ein. Die Ladungsfrist beträgt mindestens l4 Tage.
(3) Die Gebietsverbände sind verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei allgemeinen Wahlen sich mit dem Kreisvorstand ins Benehmen zu setzen.
(4) Der Kreisvorsitzende, seine Stellvertreter, der Kreisgeschäftsführer sowie jedes beauftragte Mitglied des Kreisvorstandes, das seinen Auftrag nachzuweisen hat, haben das Recht, in den Mitgliederversammlungen der Gebietsverbände zu sprechen und - ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein - Anträge zu stellen.
(5) Der Kreisvorstand hat das Recht und die Pflicht, Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen. Die nachgeordneten Vorstände sind verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung dieser Pflicht erforderlich sind.
III. Die Organe des Kreisverbandes
§ 10
Organe
(1) Organe des Kreisverbandes sind:
1. der Kreisparteitag,
2. der Kreisvorstand
§ 11
Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
(2) Die Beschlüsse des Kreisparteitages sind für den Kreisverband, die Gebietsverbände und für die Mitglieder bindend.
§ 12
Einberufung des Parteitages
(1) Ein ordentlicher Kreisparteitag findet alljährlich zu Beginn des Jahres bis zum 30. März statt.
(2) Er wird vom Kreisvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen durch eine schriftliche Einladung einberufen. Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden.
(3) Außerordentliche Kreisparteitage müssen durch den Kreisvorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unverzüglich einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird:
1. durch einen Beschluss des Kreisvorstandes
2. die Vorstände von mindestens zwei der Gebietsverbände,
3. durch Beschluss der Kreistagsfraktion.
(4) Anträge zum Kreisparteitag sind zumindest 8 Tage vor Beginn des Parteitages beim Kreisvorstand einzureichen.
§ 13
Teilnahme, Stimm- und Rederecht
(1) Mitglied der Partei, die zum Kreisverband gehören, können am Kreisparteitag teilnehmen. Sie haben Stimmrecht und Rederecht
(2) Rederecht haben auch:
a) die Mitglieder übergeordneter Parteivorstände,
b) alle Mitglieder des Kreisverbandes der Jungen Liberalen.
(3) Gästen, die nicht der FDP angehören, kann das Wort erteilt werden. Näheres regelt § 23, Absatz 2.
(4) Alle Mitglieder haben auf dem Kreisparteitag ein Antragsrecht. Dabei ist der §12, Absatz 4 zu beachten
§ 14
Aufgaben des Kreisparteitages
(1) Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Aufgaben der Partei.
(2) Der Kreisparteitag wird durch den Kreisvorsitzenden eröffnet.
(3) Zu den weiteren Aufgaben des Parteitages gehören:
1. Wahl des Versammlungsleiters,
2. Bestätigung des Protokolls des letzten Kreisparteitages
3. Entgegennahme der Berichts des Kreisvorstandes und Aussprache,
3. Entgegennahme der Berichts Kreisschatzmeisters und Aussprache,
4. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer und Aussprache,
5. Entlastung des Kreisvorstandes,
6. Wahl des Kreisvorstandes in jedem zweiten Jahr,
7. Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern in jedem zweiten Jahr (Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören),
8. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten soweit erforderlich zum Landeshauptausschuss, Landesparteitag, Landesvertreterversammlung und Bezirksparteitag
9. Beratung und Beschlussfassung von Anträgen.
(4) Über den Ablauf des Parteitages ist Protokoll zu führen.
(5) Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorsitzenden, seine Stellvertreter, den Kreisgeschäftsführer, Kreisschatzmeister, Schriftführer.
(6) Er wählt ferner die Beisitzer.
(7) Die im Absatz 5 genannten Mitglieder werden jeder für sich in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wurde diese Mehrheit nicht erreicht, so genügt in einem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8)Die Beisitzer werden, wenn diesem Verfahren niemand wiederspricht, in offener Wahl gewählt.
§ 15
Einberufung des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisvorstand tritt nach Bedarf, im Regelfallmonatlich, zusammen. Er wird vom Kreisvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann auch mit einer abgekürzten Ladungsfrist eingeladen werden.
(2) Der Kreisvorstand ist binnen 14 Tagen nach Eingang des Antrages einzuladen, wenn dies schriftlich beantragt wird
1. von einem Fünftel der Mitglieder des Kreisvorstandes,
2. von der Kreistagsfraktion,
3. von zwei Vorständen der Gebietsverbände.
§ 16
Aufgaben und Zusammensetzung des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Kreisparteitages aus. Er erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben.
(2) Der Kreisvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, drei Stellvertretern, dem Geschäftsführer, Schatzmeister und Schriftführer. Die Funktion eines Geschäftsführers kann ein Stellvertreter mit übernehmen.
(3) Dem Kreisvorstand gehören ferner als Beisitzer die FDP-Kreistagsmitglieder und Vertreter der Gebietsverbände sowie der Jugendorganisation der FDP –der Julis- an.
(4) Der Kreisvorsitzende ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Im Falle der Verhinderung wird er von einem Stellvertreter vertreten
(5) Der Kreisvorstand führt durch seinen Schriftführer über seine Beratungen Protokoll.
(6) Der Kreisvorsitzende und jeder seiner Stellvertreter sowie jedes vom Kreisvorstand beauftragte Mitglied, welches seinen Auftrag nachzuweisen hat, haben das Recht, an allen Beratungen der Gebietsverbände und deren Organe beratend teilzunehmen.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Neuwahl vom nächstfolgenden Parteitag vorgenommen. Scheidet der Kreisschatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.
§17
Delegierte
(1) Die Delegierten der Kreisverbandes und die Ersatzdelegierten für den Landeshauptausschuss, die Landes – und Bezirksparteitag sowie die Landesvertreterversammlungen werden vom Kreisparteitag gewählt.
(2) Ihre Wahl erfolgt offen, falls diesem Verfahren kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. Ist dies der Fall, erfolgt geheime Wahl (Listenwahl). Gewählt ist, wer in der Reihenfolge sinkender Zahlen jeweils die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Die Amtszeit der Delegierten beträgt zwei Jahre und endet mit dem ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die neuen Delegierten gewählt werden.
Verringert sich die Zahl der Delegierten, so werden die Delegierten mit den geringsten Stimmenzahlen Ersatzdelegierte. Erhöht sich die Zahl der Delegierten, so rücken die Ersatzdelegierten in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.
(4) Kann ein Delegierter sein Stimmrecht auf dem Landesparteitag nicht ausüben, so steht ihm das Recht zu, seine Stimme schriftlich auf einen anderen Delegierten oder einen Ersatzdelegierten seines Kreisverbandes zu übertragen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so tritt an seine Stelle ein Ersatzdelegierter in der Reihenfolge der erreichten Stimmen. Sind Ersatzdelegierte nicht vorhanden, tritt an die Stelle des verhinderten Delegierten der Delegierte mit der höchsten Stimmenzahl, der dann zwei Stimmen vertreten kann.
(5) Der Delegierte, der an der Ausübung seines Stimmrechts verhindert ist, hat den Kreisvorstand von seiner Verhinderung in Kenntnis zu setzen und ihm zugleich mitzuteilen, ob er von seinem Recht, seine Stimme selbst zu übertragen, Gebrauch machen will.
(6) Ein Delegierter kann neben seiner Stimme nur eine Stimme vertreten.
(7) Kein Delegierter, kann an einen Auftrag gebunden werden. Er ist bei der Abgabe seiner Stimme nur seiner Einsicht und seinem Gewissen unterworfen.
§ 18
Vertreterversammlungen
(1) Vertreterversammlung sind zuständig:
a) für die Wahl der Kreisliste zur Kreistagswahl,
b) für die Wahl der Direktkandidaten für die zu Gebiet gehörenden Bundestagstags- und Landtagswahlkreise
c) für die Wahl des Landratskandidaten
(2) Für die Vertreterversammlung gelten die Regelungen des § 12 und !3 sowie die Bestimmungen der Wahlgesetze.
(3) Die Delegierten und Ersatzdelegierten der Kreisverbände werden von den Kreisparteitagen für die jeweils bevorstehende Landesvertreterversammlung gewählt. Die Wahl darf nicht früher als ein Jahr vor dem Wahltage erfolgen. Soweit gesetzliche Zeiträume für die Wahl vorgeschrieben sind, gelten diese. Zur Vertreterversammlung, die vom Kreisvorsitzenden einberufen wird, sind alle Mitglieder der FDP, die im Gebiet des Kreisverbandes bei der bevorstehenden Wahl wahlberechtigt sind, einzuladen. Nur diese Mitglieder sind stimmberechtigt und nur sie dürfen als Delegierte gewählt werden.
VI. Finanzordnung
§ 19
Finanzen, Beiträge
(1) Es gilt die Finanz- und Beitragsordnung der FDP.
(2) Jedes Mitglied ist nach der Finanz- und Beitragsordnung der Bundespartei § 8, Absatz 1 zur Beitragszahlung verpflichtet. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist danach unzulässig.
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für Mitglieder mit sehr geringem oder ohne eigenes Einkommen sowie in besonderen Härtefällen abweichend von der Beitragsordnung durch Beschluss festzusetzen. Der Schatzmeister ist verpflichtet, diese abweichende Festsetzung nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.
(4) Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung mehr als sechs Monate in Verzug sind, sind nach § 11 der Finanz- und Beitragsordnung durch den Kreisvorsitzenden schriftlich zu mahnen. Schuldhaft unterlassene Beitragszahlung verstoßen gegen die Grundsätze und Ordnung der Partei. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als zwölf Monatsbeiträgen rückständig ist.
(5) Bei Fortwährender unterlassener Beitragszahlung kann der Kreisvorstand Ordnungsmaßnahmen nach § 7 dieser Satzung ergreifen.
(6) Der Kreisverband hat die Beitragshoheit und ist gegenüber dem Landesverband verantwortlich. Die Beiträge werden vom Kreisverband erhoben.
(7) Die Kreisverband führt einen Beitragsanteil an den Landesverband ab. Dafür gilt die vom Landesparteitag zu beschlossene Landesbeitragsordnung.
(8) Die Delegierten der Kreisverbandes können ihr Stimmrecht im Landesparteitag und im Landeshauptausschuss nur ausüben, wenn ihr Kreisverband seine Beitragspflicht gegenüber dem Landesverband nicht nachgekommen ist und er seiner Rechenschaftspflicht nicht erfüllt hat.
§ 20
Kassenführung, Finanzkommission und Rechnungsprüfung
(1) Der Kreisschatzmeister legt vor dem ordentlichen Kreisparteitag jährlich Rechenschaft über die Ausgaben und Einnahmen des Kreisverbandes ab.
(2) Er ist dafür verantwortlich, dass die Finanz- und Beitragsordnung des Bundes und des Landes eingehalten und die Beschlüsse des Kreisvorstandes hinsichtlich der Verwendung der Gelder befolgt werden.
(2) Der Schatzmeister ist verpflichtet, jedem einzelnen vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buch- und Belegführung sowie in die Geldbestände zu gewähren.
(4) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung sachlich und formal zu prüfen. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungsfragen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
(5) Wesentliche Beanstandungen sind von den Rechnungsprüfern unverzüglich dem Kreisvorstand zu melden.
§ 21
Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
V. Allgemeine Bestimmungen
§ 22
Amtsdauer
Die Amtsdauer des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Sie endet mit ihrer Neuwahl auf dem ordentlichen Kreisparteitag im Wahljahr.
§ 23
Öffentlichkeit von Sitzungen
(1) Der Kreisvorstand kann für den Kreisparteitag, die Vertreterversammlung oder die Sitzung des Kreisvorstandes die Zulassung der Öffentlichkeit oder die Zulassung einzelner Gäste beschließen. Der Kreisparteitag oder die Vertreterversammlung können gleichfalls einen solchen Beschluss fassen oder den vorausgegangenen Beschluss des Kreisvorstandes aufheben oder abändern.
(2) Wortmeldungen von Gästen sind durch ein Mitglied der jeweiligen Versammlung einzubringen und bedürfen der Zustimmung durch Beschluss der Versammlung.
§ 24
Satzungsänderungen
(1)Änderungen dieser Satzung kann nur ein Kreisparteitag beschließen Sie müssen zuvor auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gemacht werden. Für einen solchen Parteitag gilt eine Ladefrist von drei Wochen.
(2) Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf dem ordnungsgemäß eingeladenen Parteitag beschlossen werden.
(3) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Kreisvorstand schriftlich eingereicht worden ist.
(4)Niemand hat das Recht, durch mündliche oder nicht fristgerechte Anträge Satzungsänderungen auf einem Parteitag herbeizuführen.
§ 25
Auflösung
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur durch einen Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten erfolgen. Der Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung muss mindestens sechs Wochen vor dem Kreisparteitag den Gebietsverbänden mit eingehender Begründung mitgeteilt werden.
(2) Der Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes bedarf der Zustimmung des Landesparteitages.











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